5. Kündigung
Bitte bedenken Sie, wenn die Räume einer Gemeinschaftspraxis, einer Bürogemeinschaft oder einer Werkstatt dienen sollen: Gewerbeflächen können, wenn nicht anders festgelegt, nur von sämtlichen Mietern gemeinsam gekündigt werden. Wenn Sie das nicht möchten, verständigen Sie sich mit Ihren Kompagnons. Denn Sie können den Mietvertrag auch dahingehend abschliessen, dass nur einer der Mieterinnen bzw. Mieter den Vertrag kündigen kann. Diese Alternative, die Teilkündigung, muss dann aber ausdrücklich im Vertrag vereinbart werden.
Gesetzlich geregelt ist auch die Mindestkündigungsfrist von sechs Monaten, nicht von drei Monaten wie bei einer Wohnung. Und natürlich muss die Kündigung in Schriftform erfolgen, per Einschreiben, damit Sie einen Beweis in der Hand halten. Verschicken Sie Ihren Brief lieber zu früh als zu spät. Entscheidend ist nämlich, wann der Vermieter die Kündigung bekommt und nicht das Datum des Poststempels!
Wenn Sie das Mietverhältnis vorzeitig beenden wollen, müssen Sie bei einer Wohnung einen Nachmieter stellen. Bei Geschäftsräumen gibt es in dem Fall zwei Wege: Sie können einen Nachmieter suchen, der die bisherigen Bedingungen erfüllen kann, oder den Mietvertrag auf einen neuen Mieter übertragen, etwa, wenn Sie Ihr Geschäft jemandem verkaufen. Auch dazu brauchen Sie das schriftliche Einverständnis des Vermieters.
Was in diesem Fall wichtig ist zu wissen: Bis zum nächsten Kündigungstermin haften Sie gemeinsam mit dem neuen Mieter für Verbindlichkeiten, die entstehen könnten, bei befristeten Verträgen sogar bis Vertragsende, jedoch keinesfalls länger als zwei Jahre.
Und im unerfreulichen umgekehrten Fall, wenn Ihnen gekündigt wird? Dann muss der Vermieter ein vom Kanton genehmigtes amtliches Formular benutzen. Sie können die Kündigung anfechten. Auch hier haben Sie dreissig Tage Zeit, um die Schlichtungsbehörde einzuschalten.
Wenn Sie innerhalb der Kündigungsfrist keine neuen Räume finden können und einen Aufschub der Kündigung erreichen wollen, können Sie versuchen, eine Erstreckung zu erwirken. Bei Wohnungen sind maximal vier Jahre möglich, bei Geschäftsräumen sogar sechs Jahre. Auch in dem Fall müssen Sie sich zeitnah an die Schlichtungsbehörde wenden.
Wenn Sie die Absicht haben, eine Gewerbefläche zu mieten, denken Sie daran, dass Gewerbemieten und Mieten für Wohnraum eigenen Gesetzmässigkeiten und Regeln folgen. Generell gilt, dass die Höhe des Mietzinses und andere Konditionen für Büro-, Praxis-, Kanzleiräume oder eine Werkstatt in einigen Aspekten weniger reglementiert sind.
Darum: Augen auf und Vorsicht! Unsere sechs Tipps bieten Ihnen Sicherheit bei Verhandlungen mit Vermietern und können Ihnen eine Menge Kosten und Ärger ersparen.